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Ukulelenboard => Alles was sonst noch anfällt => Thema gestartet von: skiffle am 05. Feb 2013, 10:59:24

Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: skiffle am 05. Feb 2013, 10:59:24
Liebe BürgerInnen!
Wer kann bitte hier mal juristisch überzeugend formulieren oder gar zitieren,
warum edit: dass ein Verkäufer z.B. beim Verkauf eines Instrumentes oder auch eines gebrauchten Kochlöffels
bedenkenlos eine Rechnung an den Käufer ausschreiben kann,
wenn er es z.B. als Freiberufler diese Investition als Betriebsausgabe vorm Fiskus geltend machen kann.
Hier und da gibt es noch Gerüchte, die gelegentlich Verkäufer verunsichern.

Nach meinem Wissen darf solch ein Handel von privat zu privat,
solang er nicht nachhaltig und also mit deutlicher Gewinnabsicht stattfindet,
selbstverständlich mit einer Rechnung bestätigt werden und dies ohne jegliche negative Konsequenzen für den Verkäufer.
Zumindest solange dieser korrekt handelt. ;-)
Auf der Rechnung sollten der Artikel, Datum, Name, Adresse Verkäufer und Käufer, Kontodaten des Verkäufers stehen.
Dieser Kauf erfolgt dann ohne Ausweisung der Mehrwertsteuer und natürlich ohne Gewährleistung wie üblich bei Privatverkäufen.

Sicher gibts das auch juristisch einwandfrei und ausreichend unverständlich irgendwo im Netz formuliert.
Ich habs noch nicht gefunden.
Wer kann da bitte solide vollendet formuliert Auskunft geben? ;-)
Ich leider nicht. :-(

Ergebensten Dank an die Gelehrten schon mal vorab.

skiffle
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: GeKa am 05. Feb 2013, 11:15:22
Hi Skiffle,

ich kann es nicht juristisch formulieren.
Aber lt. Allgemeinwissen ist eine Rechnung eine Verkaufsbestätigung einer Sache zu einem Preis (wenn  bei Preis: \"erhalten \"o.ä.steht, auch Zahlungsbestätigung)
Eine Quittung ist die Bestätigung der Bezahlung  einer Sache.

Mit oder ohne MwSt: Privatleute: ohne, Freiberufler, Selbständige: mit
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: skiffle am 05. Feb 2013, 11:25:15
Danke Geka für Deinen Post.
Ich glaub, ich hab mich undeutlich ausgedrückt.
Ich brauch keine Deffinition für den Begriff Rechnung,
sondern eher eine Art \"Unbedenklichkeitserklärung\" juristisch sauber formuliert, die erklärt,
dass man grundsätzlich bei Privatverkäufen eine Rechnung an den Käufer ausstellen kann,
wenn er es möchte, ohne beunruhigt zu sein.
Das ist irgendwo formuliert.
Ich hätte gerne ein Zitat zur Sache zu Lesen gewünscht. ;-)
Möglicherweise auch von allgemeinem Interesse?
Vielleicht weiß wer was.
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: GeKa am 05. Feb 2013, 12:05:32
Na - nu bin ich aber auch gespannt, ob es da eine \"juristische Unbedenklichkeitserklärung\" gibt.

Die Rechnung ist doch für den Käufer nur , wie die Quittung, der Beleg fürs Finanzamt, um etwas steuerlich abzusetzen.
Und eben der Nachweis, dass der Käufer jetzt der Eigentümer /Besitzer ist.
Für den Verkäufer hat die Rechnung oder Quittung doch keinerlei negativen Wert !?!?
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: skiffle am 05. Feb 2013, 12:19:10
Dennoch gibt es oft Unsicherheit beim Verkäufer,
der noch nie ne Rechnung oder Quittung selbst ausgeschrieben hat.
Das ist häufiger so, als man glaubt.
Darum wäre mir lieb, ich hätte mal eine Gesetzesbuchformulierung zur Hand,
bzw. hier zitiert, um eventuelle Sorgen beim potentiellen Verkäufer auszuräumen.
Ich persönlich hatte bisher damit eigentlich kaum Probleme,
spüre aber immer wieder diese leichte Irritation bei nicht professionellen privaten Verkäufern.
Es ist die Furcht, man könnte etwas unrechtes tun.
Nachvollziehbar, aber unbegründet.

Für die sorgsamen Wächter des Forums sei bemerkt,
Hintergrund ist meine Kaufabsicht eines Zoom Q3 HD
von privat zu privat. Nicht etwa ein gebrauchtes Auto.
Das würde ich nur hier posten, wenn es eine Ukulele mit 4 Rädern wäre.
Man verzeihe mir diese fürwitzige Bemerkung.
;-)
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: CaMa3l am 05. Feb 2013, 12:41:44
Vorsicht....  Ihr werft hier die ganzen Begriffe des kaufmännisch / Steuerrecht durcheinander.

Eine Rechnung ( schaut man in Wikipedia nach ) ist im Steuerlichen, sowie im Kaufmännischen Recht klar deklariert. Aber man muss es trennen



dass ein Verkäufer z.B. beim Verkauf eines Instrumentes oder auch eines gebrauchten Kochlöffels
bedenkenlos eine Rechnung an den Käufer ausschreiben kann,

Kann man. Nur muss man die Rechnug auch steuerlich dann am Ende des Jahres einbringen. Man  darf auch  Gewinn machen. Es gibt Freibeträge die man als Privatperson im Jahr schreiben darf, die steuerlich, je nach dem nicht relevant sind.
 
als Freiberufler diese Investition als Betriebsausgabe vorm Fiskus geltend machen kann.
Hier und da gibt es noch Gerüchte, die gelegentlich Verkäufer verunsichern,

Hier gilt dann aber  Verkäufer Privatperson an Käufer gewerblich. Hier fällt das dann in der erstgenannten Passus.

Im umgekehrter Sinne Verkäufer ( Freiberufler Gewerblich ) Käufer Privat ist der Freiberufler verpflichtet, die Rechnung steuerlich zu verwerten, abzuüglich der Freibeträge für Freiberufler vom .  


Nach meinem Wissen darf solch ein Handel von privat zu privat,
solang er nicht nachhaltig und also mit deutlicher Gewinnabsicht stattfindet,
selbstverständlich mit einer Rechnung betätigt werden und dies ohne jegliche Konsequenzen für den Verkäufer.

Er darf Gewinn machen. Er darf auch eine Rechnung ausstellen.  Nur auf die Freibeträge vom Finanzamt müssen eingehalten werden.

Auf der Rechnung sollten der Artikel, Datum, Name, Adresse Verkäufer und Käufer, Kontodaten des Verkäufers stehen

Stimmt die Rechnung muss eine entsprechende Form haben.
Hier müssen die Umsatzsteuerlichen Rechnungspflichten beachtet werden, heisst in einer Rechnung müssen die steuerlichen Sätze stehen, MwSt etc.


Für alle gilt : Wer eine Rechnung stellt wird vom Steuerrecht als Unternehmer angesehen. Hier können jedoch die Kleinunternehmenregelung in Anspruch genommen werden. Hier muss dann in der Rechnung steuerlich erklärt werden erklären, dass wegen der Kleinunternehmerregelung keine Steuer ausgewiesen wird.

Eine Rechnung als Privatperson muss die Steueridentifikationsnummer enthalten. Diese kann beim Finanzamt erfragt werden.
Die Umsatzsteuer sollte  auf jedenfall angegeben werden das man sich für 5 Jahre dran halten werden  muss.
(Hier sollte der Kaufbeleg, der weiterveräusserten Ware / Leitung aufbewahrt werden um dem Finanzamt die Vorsteuer zu belegen)

Und Last but not Least: Am Ende des Jahres muss dem Finanzamt eine Einnahmen/Überschussrechnung vorgelegt werden.


 Warum also, um Himmels Willen machst du also keinen Kaufvertrag oder eine Quittung ? Nur weil der Käuder die Steuerabsetzten will ?
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: CaMa3l am 05. Feb 2013, 12:44:23
Ps: dies ist meinerseits keine Steuerrechtliche oder rechtliche Beratung !
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: Ukelix am 05. Feb 2013, 12:47:15
Google mal \"Privatrechnung\" :)

http://blog.fastbill.com/2012/06/privatrechnung-vorlage/
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: apfelrockt am 05. Feb 2013, 12:56:56
Zitat von: CaMa3lEine Rechnung als Privatperson muss die Steueridentifikationsnummer enthalten. Diese kann beim Finanzamt erfragt werden.
Die Umsatzsteuer sollte  auf jedenfall angegeben werden das man sich für 5 Jahre dran halten werden  muss.
(Hier sollte der Kaufbeleg, der weiterveräusserten Ware / Leitung aufbewahrt werden um dem Finanzamt die Vorsteuer zu belegen)


Das ist doch quatsch. Als Privatmann hast du gar keine UMST ID und kannst auch somit keine ausweisen.
Die UMST ID hat nix mit deiner Steuernummer zu tun und beginnt hierzulande mit DE gefolgt von einer Nummer.
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: CaMa3l am 05. Feb 2013, 13:03:55
Das ist ja richtig wa du sagst, aber ich hatte den Fall das ich den Kaufbeleg beim Finanzamt vorlegen musste. Dies wurde vom Finanzamt so begründet.
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: allesUkeoderwas am 05. Feb 2013, 13:10:28
Zitat von: CaMa3lWarum also, um Himmels Willen machst du also keinen Kaufvertrag oder eine Quittung ?

Das frag ich mich auch.  :roll:

Da kann/sollte sogar Privatverkauf (keine Rückgabe, keine Gewährleistung, etc. ) draufstehen.

Oder stammt das Verkaufsobjekt aus der Firmenmasse ???

Und wenn  Du freischaffend Bilder malst und für eines wird ein besonders hoher Preis geboten, kannst Du das nicht als private Freizeitmalerei verticken.
Und...
Und wenn Du eine Rechnung für eine nette \"Geste\" ausstellst (ohne Steuer), weil der Andere das für den Buch/Kassenprüfer braucht (Verein, Genossenschaft, etc.), dann kannst Du das auch tun (Ich tu es jedenfalls)...
Und...
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: skiffle am 05. Feb 2013, 13:20:54
@ allesUkeoderwas
Woher das Verkaufsobjekt in meinem Falle stammt werde ich wohl nicht erfahren.
Verkauf über Anzeigenmarkt.


@Ukelix Mein besonderer Dank!
Warum finde ich nicht solche Links??

Wer muss/kann/will eine Privatrechnung erstellen?
Ich zitiere mal aus dem Link von Ukelix

http://blog.fastbill.com/2012/06/privatrechnung-vorlage/

\".....Werden wiederkehrende Einnahmen erzielt, dann besteht laut §22 EStG die Verpflichtung zur Versteuerung....

.... typischen Privatverkauf..... ist es egal, ob der Käufer ebenfalls eine Privatperson oder ein Unternehmer ist.  Zwischen Privatleuten wird häufig eine schlichte Quittung ausgestellt, Unternehmer hingegen wünschen eher einen Beleg in Form einer Rechnung. Ganz gleich, wie sich der Beleg nennt, er kann problemlos ausstellt werden......

....Was muss auf eine Privatrechnung drauf?....

.....Um eine Rechnung später als Nachweis für den Verkauf und die Bezahlung verwenden zu können, müssen folgende Punkt enthalten sein:

    Name und Adresse des Verkäufers
    Name und Adresse des Käufers
    Datum des Verkaufs bzw. der Rechnung
    Gegenstand des Verkaufs, eventuell nähere Beschreibung, wie Alter, Zustand, Menge etc.
    Gesamter Verkaufspreis
    eventuell Zusatz der Lieferung bzw. Bezahlung, z.B. ,,Ware erhalten am..." und ,,Bezahlung erhalten am..."
    optional Unterschrift beider Parteien, wenn z.B. kein separater Lieferschein ausgestellt wird.....

.....Privatrechnungen enthalten keine Umsatzsteuer.... (!!!!!edit von mir)

....Die Umsatzsteuer – oder auch Mehrwertsteuer – ist einer Steuer, die ein Unternehmer bei jedem Verkauf ausweisen und an das Finanzamt abführen muss. Allerdings ist eine Privatperson kein Unternehmer, und darf somit keine Umsatzsteuer ausweisen. Wer es trotzdem tut, müsste die ausgewiesene Steuer an das Finanzamt bezahlen. Auch wenn der Käufer ein Unternehmer ist, und die Ausweisung der Umsatzsteuer wünscht, darf sie nicht ausgewiesen werden. Nur wer Unternehmer im Sinne von §2 Abs. 1 UStG ist, ist zur Ausweisung der Umsatzsteuer berechtigt und verpflichtet. In einer Privatrechnung darf also lediglich der Einzel- und der Gesamtpreis stehen, kein Netto- oder Bruttoausweis.....

.....Keine Garantie bei Privatverkäufen....

.....Eine gesetzlich festgelegte Garantie unter Privatleuten gibt es nicht. Allerdings ist jeder Verkauf auch ein Vertrag laut §433 BGB. Das bedeutet, die Verpflichtung einen Gegenstand ,,..frei von Sach- und Rechtsmängeln..." zu übergeben besteht auch für Privatleute. Wer also einen Gegenstand mit Mängeln oder Schäden verkauft, und den Käufer nicht darauf hinweist, muss damit rechnen, dass der Käufer vom Kauf zurücktritt oder den Kaufpreis mindert. Natürlich ist man nur für diese Mängel haftbar, die auch bekannt sind. Wenn bereits beim Verkauf klar ist, dass bestimmte Mängel vorhanden und dem Käufer bewusst sind, sollte zur Sicherheit diese Schäden in der Rechnung mit aufnehmen. Am besten ergänzt man die Beschreibung des Gegenstandes mit dem Zusatz ,,... der Käufer wurde auf folgende Mängel hingewiesen...", oder einem ähnlichen Satz. Auf den häufig benutzten Satz ,,Der Verkauf erfolgt wie gesehen, ohne jegliche Gewährleistung...",  oder ähnliche Formulierungen, sollte man sich dabei nicht unbedingt verlassen......\"

Ich hoffe, ich verstoße jetzt nicht mit meinen Zitaten inkl. Quellenangabe gegen Recht und Ordnung?
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: apfelrockt am 05. Feb 2013, 13:21:41
Quittung gut und schön, würde ich auch bei bar Verkäufen machen. Bin aber nicht sicher ob eine Quittung bei barlosen Geschäften die richtige Form ist?
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: skiffle am 05. Feb 2013, 13:27:34
Ich laß mir in der Regel eine formlose Rechnung schreiben mit im obigen Zitat genannten Angaben,
wenn der Verkäufer sich dazu überwinden kann.
Als Quittung für den Fiskus hab ich ja meine Kontoauszüge zum Vergleich.
Aber es ist immer besser, ein aussagekräftigen Beleg wie ein Rechnung zu haben,
wenn es über Konten im \"Fernhandel\" gezahlt wird.
Sonst reicht auch eine Quittung, wenn man sich gegenübersteht.
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: apfelrockt am 05. Feb 2013, 13:36:41
Zitat von: skiffle....Die Umsatzsteuer – oder auch Mehrwertsteuer – ist einer Steuer, die ein Unternehmer bei jedem Verkauf ausweisen und an das Finanzamt abführen muss.

Na dann ist das ja grösstenteils geklärt :-) Zumindest das von mir zitierte Zitat ist aber so auch nicht richtig.

Ist zwar in dem Zusammenhang ein wenig Haarspalterei aber wenn schon dann auch richtig:

BSP: Ich kaufe von meinem Grosshändler ein Ersatzteil im Nettowert von 100€, in Rechnung stellt der mir inkl. Mwst 119,--€. Diesen Betrag zahle ich an den Grosshändler.

Jetzt baue dieses Ersatzteil beim Kunden ein. Der Einfachheithalber sage ich jetzt mal der Einbau kostet auch 100€ zzgl 19% Mwst. Der Kunde bekommt von mir also eine Rechnung die ungefähr so aussieht:

Material: 100,00 €
Lohn:     100,00 €
Netto:    200,00 €
+Mwst     38,00 €
Brutto:   238,00 €

Der Kunde zahlt also an mich 38€ Mwst, von denen ich aber nur 19€ ans Finanzamt abführe da ich ja bereits 19€ an den Grosshändler gezahlt habe. Ich selber führe also nur den von mir erwirtschafteten Mehrwert (daher auch der Name) an das FA ab. Genauso hat es zuvor der Grosshändler mit dem Hersteller auch gemacht.

Klugscheiss off :-)
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: Juttalele am 05. Feb 2013, 13:40:08
Ich hab das jetzt nicht alles hier durchgelesen, aber für den Fall, dass es noch nicht bemerkt wurde:

http://de.wikipedia.org/wiki/Eigenbeleg

Bin keine Spezialistin, aber wenn ich einfach nix bekäme, weder Quittung noch Rechnung ..., würde ich mir einen Eigenbeleg ausstellen mit den dazugehörigen Angaben.
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: Ukelix am 05. Feb 2013, 13:40:58
Zitat von: skiffle@Ukelix Mein besonderer Dank!
Warum finde ich nicht solche Links??

gerngeschehen. :)

wahrscheinlich liegt es an deinen Suchbegriffen.  :D Bei der Suche nach \"Privatrechnung\" hat Google den Link gleich unter den ersten zehn. ;)
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: skiffle am 05. Feb 2013, 13:47:38
Wie schon gesagt, Mehrwertsteuer spielt im Privathandel keine Rolle.
Dazu gilt für Kleinunternehmer,
man ist nach § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz von der Mehrwertsteuer befreit.
Für mich ist der Fall erledigt!
Ich hoffe der Thread hat zumindest  hier und da letztlich
doch für etwas Entwirrung gesorgt. ;-)
Dank allen Forschern in der Sache.

@Ukuelix
Man muß nur die richtigen Worte finden.
Da muß ich noch hart dran arbeiten! ;-)
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: TERMInator am 05. Feb 2013, 13:53:42
Zitat von: skiffleIch hoffe der Thread hat zumindest  hier und da letztlich
doch für etwas Entwirrung gesorgt. ;-)
Der sorgt eher für VERwirrung weil jede Menge Blödsinn drin steht und sich Leute da evtl. die falschen Aussagen rausfischen. Naja, halt so wie in jeder längeren Internetforumsdiskussion  :mrgreen:
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: skiffle am 05. Feb 2013, 14:01:11
@ TERMInator
Darum schrub ich ja auch
Zitat...zumindest hier und da...
;-)

Edit:
@ Juttalele
Danke für den Link. Eigenbelege sind quasi Notlösungen,
die u.U. beim Finanzamt Anerkennung finden können.
Das nutzt man gelegentlich, wenn man mal nen Beleg verlegt hat oder gar keinen besitzt.
Mir ging es eher um das unkomplizierte Schreiben von (gern auch formlosen)
Rechnungen zwischen Verkäufer und Käufer im privaten nicht gewinnorientiertem Handel
von privat zu privat und die Unbedenklichkeit dabei,
wenn man einiges dabei beachtet.
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: CaMa3l am 06. Feb 2013, 00:13:10
im Steuerrecht gibt es keine formlose Rechnung. Selber mal drauf achten was Du schreibst
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: Juttalele am 06. Feb 2013, 00:29:31
Zitat von: skiffle@ Juttalele
Danke für den Link. Eigenbelege sind quasi Notlösungen,
die u.U. beim Finanzamt Anerkennung finden können.
Das nutzt man gelegentlich, wenn man mal nen Beleg verlegt hat oder gar keinen besitzt.
Mir ging es eher um das unkomplizierte Schreiben von (gern auch formlosen)
Rechnungen zwischen Verkäufer und Käufer im privaten nicht gewinnorientiertem Handel
von privat zu privat und die Unbedenklichkeit dabei,
wenn man einiges dabei beachtet.

War mir schon klar, worum es dir ging. Und eben für den Fall, dass ... du etwas erwirbst, wofür du, warum auch immer, keinen Beleg bekommen kannst, wäre eben die Ausstellung eines Eigenbelegs möglich (so zumindest mache ich das). Mehr bzw. weniger wollte ich damit nicht sagen.

Wenn Privatleute zögerlich sind mit dem Ausstellen von Rechnungen, mag das auf entsprechenden Meldungen beruhen, die ich hier und da schon vernahm, dass nämlich manch ein Ebay-Verkäufer schon Ärger bekam, weil die Menge seiner Privatverkäufe dem Finanzamt verdächtig erschien ... Genaueres weiß ich darüber nicht (will ich z. Z. auch gar nicht) ... Ich hege ein gutes Verhältnis zu unserem Finanzamt bzw. Finanzbeamten und kann dort bei Bedarf einfach nachfragen.
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: skiffle am 06. Feb 2013, 08:52:06
CaMa3l  schrieb:  ...im Steuerrecht gibt es keine formlose Rechnung...
Natürlich darf ein Beleg als Nachweis für einen Kauf von Privat zu Privat formlos sein.
Formlos meint hier nur z.B. ein Bogen Papier,
der halt nicht zwingend ein vorgedrucktes Formular sein muß.
Nicht jeder hat in seiner häuslichen Schublade Rechnungs- bzw. Quittungsblöcke rumliegen.
Die oben genannten relevanten Daten sollten dort im diversen formlosen Beleg
vollständig aufgeführt sein.

Das wollte ich nur mal vorsorglich nachlegen,
damit die Verunsicherung, die wir ja beinahe erfolgreich
vertrieben hatten, nicht wieder um die Ecke lugt.
;-)
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: CaMa3l am 06. Feb 2013, 10:07:43
Notwendige Angaben in einer Rechnung

Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

    den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
    die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
    das Ausstellungsdatum
    eine eindeutige Nummer, welche sich einfach einem Nummernkreis zuordnen lässt
    die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
    den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts (wenn die Lieferung oder Leistung noch nicht ausgeführt ist), sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist
    das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist
    den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, und
    in den Fällen, in denen der Unternehmer eine umsatzsteuerpflichtige Werkleistung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer ausführt, einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.


Damit hat Sie eine gesetztlich relevante Form, wo Du was auf dem Blatt Papier hinpinst ist wurscht.
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: H a n s am 06. Feb 2013, 10:20:42
@CaMa3l

Das was du da schreibst gilt aber nur für gewerbliche und NICHT für Rechnungen von
Privatpersonen. Eine Privatperson hat in der Regel KEINE UStId und auch keine
die gewerblichen Umsätze betreffende Steuernummer. Ein Privatmann DARF gar keine
USt ausweisen, selbst dann nicht wenn er etwas an einen Gewerbebetrieb verkauft.
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: skiffle am 06. Feb 2013, 10:26:34
Danke Hans!
Worte aus berufenem Munde. ;-)
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: CaMa3l am 07. Feb 2013, 00:51:19
Leider muss ich da wiedersprechen:

Grundsätzliches über die Rechnung

Wer als Privatperson eine Rechnung stellt, ist gemäß des Umsatzsteuergesetzes Unternehmer.

1. Sie können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn Sie im letzten Jahr nicht mehr als 17.500 Euro umgesetzt haben und im aktuellen Jahr nicht mehr als 50.000 Euro umsetzen werden. Die Kleinunternehmerregelung können Sie in §19 UStG nachlesen. Dies führt dazu, dass Sie keine Steuern in Ihren Rechnungen ausweisen und berechnen. Schreiben Sie dazu einen Vermerk in die Rechnung, indem Sie erklären, dass Sie wegen der Kleinunternehmerregelung keine Steuer ausweisen.

2. Weisen Sie trotzdem die Umsatzsteuer aus, so sind Sie die folgenden fünf Jahre daran gebunden.3
    Sie müssen am Ende des Jahres Ihrem Finanzamt eine Einnahmen/Überschussrechnung vorweisen.

Hinzu kommen so kleine fiese Sache wie:

Ihre Rechnung sollte den Umfang Ihrer Leistung, den Zeitraum Ihrer Leistung und den Betrag enthalten.

Jede Rechnung, die Sie als Privatperson schreiben, muss eine fortlaufende Rechnungsnummer enthalten.

Ihre Rechnung sollte an den Schuldner adressiert sein und Ihre eigene Anschrift und Telefonnummer enthalten.

Schreiben Sie in den Fußbereich Ihrer Rechnung Ihre Bankverbindung und Ihr Bankunternehmen.

In der Betreffzeile sollten die Rechnungsnummer und die Auftragsbezeichnung stehen.

Eine Rechnung als Privatperson muss Ihre gültige Steueridentifikationsnummer enthalten. Sie können diese Nummer bei Ihrem zuständigen Finanzamt erfragen, falls Sie Ihnen als Privatperson noch nicht bekannt ist. Wer als Privatperson eine Rechnung stellt, sollte auf korrekte und vollständige Angaben achten.  



Entnommen aus einer Broschüre des Finanzamtes und ich hab den ganzen Mist bei uns hier sowas von druch obwohl ich gelernter Kaufmann bin
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Beitrag von: Frigate am 07. Feb 2013, 18:43:04
Dann sind ja alle Klarheiten beseitigt.

Ich hatte zwar skiffle eine Rechnung zugesagt , aber nun bin ich wieder total verunsichert.

Wegen der paar Euro so ein Tamtam.

Gruß
Franz
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Beitrag von: Juttalele am 07. Feb 2013, 19:49:30
Zitat von: Frigate... aber nun bin ich wieder total verunsichert.

Wegen der paar Euro so ein Tamtam.

Gruß
Franz

Das wäre ich an deiner Stelle auch.

Im Grunde gehören solche Themen auch nicht in einem öffentlichen Forum besprochen, zumal es sich ja hier nicht um das Thema im Allgemeinen handelt (auch, wenn es so aussehen sollte), sondern um einen konkreten Fall zwischen konkreten Personen, die sich bei Bedarf auch persönlich ausfindig machen ließen.
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Beitrag von: skiffle am 07. Feb 2013, 20:00:54
Juttalele schrieb:
Zitat...Im Grunde gehören solche Themen auch nicht in einem öffentlichen Forum besprochen,...
Meine ich nicht.
Ganz bewußt hielt ich den Thread auch allgemein.
Ich denke, dass das durchaus ein Thema sein kann,
wenn Musikanten gebrauchte Gerätschaften und Instrumente erweben.
Schade nur, dass letztlich mit einigen Einträgen mehr Verwirrung gestiftet wurde als Aufklärung,
wie ich es mir gewünscht hatte.
Aber so ist das nunmal in solchen Internetforen.
Das läßt sich wohl nicht gänzlich ausschließen.
Ich hatte für mich das Thema als erledigt betrachtet.
Aber diese abschließenden Bemerkungen seinen mir noch gestattet. ;-)
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: Juttalele am 07. Feb 2013, 20:16:42
Zitat von: skiffleJuttalele schrieb:
Zitat...Im Grunde gehören solche Themen auch nicht in einem öffentlichen Forum besprochen,...
Meine ich nicht.
Ganz bewußt hielt ich den Thread auch allgemein.
Ich denke, dass das durchaus ein Thema sein kann,
wenn Musikanten gebrauchte Gerätschaften und Instrumente erweben.
Schade nur, dass letztlich mit einigen Einträgen mehr Verwirrung gestiftet wurde als Aufklärung,
wie ich es mir gewünscht hatte.
Aber so ist das nunmal in solchen Internetforen.
Das läßt sich wohl nicht gänzlich ausschließen.
Ich hatte für mich das Thema als erledigt betrachtet.
Aber diese abschließenden Bemerkungen seine mir noch gestattet. ;-)


Du hast es offensichtlich allgemein gehalten, aber zugleich zwischen den Zeilen (mit Hilfe von gut sichtbaren Pfosten) zum Vorschein kommen lassen, dass es um einen konkreten Fall geht. Wer hier etwas finden will, der findet es auch ;)

Und solche Spürnasen sind sehr verbreitet, das würde ich nicht auf die leichte Kappe nehmen. Es ist dabei Wurscht, ob es nur um kleine Summen geht (gerade hier hat z. B. bei mir das Finanzamt gerne ein Auge drauf, auch, wenn es nur um 2 Euro geht, die wieder abgezogen werden können). Entsprechend weiß ich auch, dass Finanzbeamte auf meinen Websites nachgeschaut haben, was ich da so treibe und anbiete und ob das geschäftlich oder privat sei usw. usf. ...
Das ist keine Böswilligkeit, sondern gehört einfach zu ihrem Job. Wie dann etwas ausgelegt wird im Einzelfall, lässt sich eben nicht einfach so auf alles übertragen mit Hilfe von einem Satz, mit dem man sich absichern könnte.

Ich denke mal, es geht hier nicht um zwei Euro, die man nachzahlen müsste, sondern um den riesigen Aufwand des Erklärens und Verklärens über die allgemeine Schiene, obwohl es sich doch tatsächlich um einen konkreten Fall handelt. Da sollte man sich schon entscheiden, was man besprechen will -- und wenn es wirklich ganz allgemein und grundsätzich gehalten werden soll, besser in ein Jura-Forum o. ä. wechseln -- da gehts dann allerdings richtig zur Sache.
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: skiffle am 07. Feb 2013, 20:40:58
1. Es ging mir nicht um Euro sondern ums Prinzip sozusagen.
2. Es gibt auch ukulelespielende Rechtskundige,
die u.U. bereit sind, diese wirklich relativ einfache Frage verständlich zu erörtern.
3. Ich hab mein begehrtes Zoom, um das es mir ursprüglich im Hintergrund eigentlich ging,
wie fast immer, mit Rechnug erhalten.
Ohne jegliche Probleme. Das wußte ich allerding sehr bald. War nur für mich Anlaß,
es einmal in einem Thread zu thematisieren.
4. Man kann einfache Themenstellungen auch unnötig verkomplizieren.
5. Ich hab keine Furcht vor Spürnasen. Warum auch. Hab in meinem Leben genug Erfahrungen mit dieser
Spezies gemacht. ;-)
6. Manch einer sieht gelegentlich Pfosten, wo eigentlich nur laue Luft flimmert.
7. Vielleicht kommt ja doch noch eine wirklich für jeden verständliche Formulierung zum eigentlichen Threadthema
von einem wirklich kompetenten Steuerrechtler.
Diverse Rechts-Foren sind oft sehr von Halbwissen, konfusen Vermutungen und subjektiven
Interpretationen durchsetzt.

Edit: Im Übrigen teile ich möglicherweise das Schicksal das Mister Goethe schon beschrieb:

...Herr, die Not ist groß!
Die ich rief, die Geister,
Werd ich nun nicht los.
In die Ecke,
Besen! Besen!
Seid\'s gewesen...

Edit: Manchmal ist es eben sehr sehr anstrengend seinen Humor zu behalten.
Missionare hinter jeder Ecke? ;-) Macht nix.
Vielleicht hat dieser Thread doch hier und da auch anderen etwas geholfen.
Ich mach jetzt mal ´n Punkt und spiel ´n Lied auf meiner Moana,
die swingt mit mir. ;-)
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: Juttalele am 07. Feb 2013, 21:29:36
Zitat von: skiffle1. Es ging mir nicht um Euro sondern ums Prinzip sozusagen.
2. Es gibt auch ukulelespielende Rechtskundige,
die u.U. bereit sind, diese wirklich relativ einfache Frage verständlich zu erörtern.
3. Ich hab mein begehrtes Zoom, um das es mir ursprüglich im Hintergrund eigentlich ging,
wie fast immer mit Rechnug erhalten.
Ohne jegliche Probleme. Das wußte ich allerding sehr bald. War nur für mich Anlaß,
es einmal in einem Thread zu thematisieren.
4. Man kann einfache Themenstellungen auch unnötig verkomplizieren.
5. Ich hab keine Furcht vor Spürnasen. Warum auch. Hab in meinem Leben genug Erfahrungen mit dieser
Spezies gemacht. ;-)
6. Manch einer sieht gelegentlich Pfosten, wo eigentlich nur laue Luft flimmert.
7. Vielleicht kommt ja doch noch eine wirklich für jeden verständliche Formulierung zum eigentlichen Threadthema
von einem wirklich kompetenten Steuerrechtler.
Diverse Rechts-Foren sind oft sehr von Halbwissen, konfusen Vermutungen und subjektiven
Interpretationen durchsetzt.

Edit: Im Übrigen teile ich möglicherweise das Schicksal das Mister Goethe schon beschrieb:

...Herr, die Not ist groß!
Die ich rief, die Geister,
Werd ich nun nicht los.
In die Ecke,
Besen! Besen!
Seid\'s gewesen...


Skiffle schrieb:
ZitatDiverse Rechts-Foren sind oft sehr von Halbwissen, konfusen Vermutungen und subjektiven
Interpretationen durchsetzt.

Ha ha ... also wenn ich Zahnschmerzen habe, gehe ich zum Zahnarzt, nicht zum Ukulelentreffen.

Bei dem Goethe wäre es besser, das gesamte Werk zu zitieren, vor allem der Titel scheint mir wichtig: Der ZauberLEHRLING. Ist eben kein Meister, und aus seinem Besentanz darf er eine Lehre ziehen, wenn nicht, tanzen die Besen eben weiter und der Thread ist nicht erledigt (wie man ja sieht an deinen Antworten).

Man wird Geister ganz einfach los, indem man ihnen keine Aufmerksamkeit schenkt. Wie war das jetzt mit den Pfosten und wer sieht sie bzw. schenkt ihnen Aufmerksamkeit?

So, genug mitgetanzt ... war ja nur ein moderates Tempo.

 :twisted:
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: Bebopalula am 08. Feb 2013, 15:23:01
Sollte es jemanden noch interessieren, hier eine kleine Darstellung meiner angetrauten Fachkundigen:

Wer von einem anderen einen Gegenstand erhält und Geld dafür hingibt, schließt einen Kaufvertrag, der Rechtsfolgen wie z.B. die Gewährleistung auslöst – egal, ob der Vertrag ausdrücklich mündlich oder nur konkludent (= die Parteien haben erkennbar den auf das gleiche Ziel gerichteten Willen) oder schriftlich abgeschlossen wird.

Eine Rechnung oder Quittung dient zunächst einmal nur der Erleichterung des Zahlungsverkehrs (Angabe des Betrages und der Bankverbindung sowie ggfs. der Zahlungsfrist auf der Rechnung) und der Dokumentation (Nachweis dass die Kaufpreiszahlung erbracht wurde durch die Quittung). Da auf einer Quittung sinnvollerweise angegeben werden sollte, wofür gezahlt wurde, dokumentiert die Quittung auch das ganze Geschäft.

Wer also von privat für privat etwas kauft, braucht vom Grundsatz her überhaupt nichts Schriftliches, und das Finanzamt ist auch nicht beteiligt. Zu Nachweiszwecken ist es aber dringend anzuraten, mit Rechnung und Quittung zu arbeiten, was nicht für eine Beteiligung des Finanzamtes sorgt. Wer z.B. über ebay von Privatmann zu Privatmann einen Computer etc., ein Fahrrad, ein Buch oder ein Musikinstrument kauft, kann dies in welcher Form auch immer tun – vorzugsweise, indem der Verkäufer eine Rechnung schreibt und der Käufer den Zahlungsbeleg aufbewahrt. Der Verkäufer muss nichts versteuern, weil er den Gegenstand aus zu versteuerndem Einkommen erworben und demnach nichts von der Steuer abgezogen hat, der Käufer kann nichts von der Steuer absetzen, weil er den Gegenstand privat nutzt. Deshalb bedarf es auf dieser Ebene auch weder einer Steuernummer noch eines Umsatzsteuerausweises.

Anders sieht es aus, wenn einer von beiden Händler oder Selbständiger (hinsichtlich des Kaufgegenstandes) ist und insofern den Kaufpreis versteuern muss (Händler an Privatmann) oder den von einem Privatmann erworbenen Gegenstand beruflich nutzen und den Kaufpreis deshalb steuermindernd geltend machen will. In diesem Fall gelten Rechnungsvorschriften (Angabe der Steuernummern, Mehrwertsteuerausweis) immer für den, der beim Verkauf steuerpflichtig ist bzw. eine steuerliche Abschreibung vornehmen will. Wer allerdings von einem Privatmann etwas kauft und beruflich nutzen will (z.B. einen gebrauchten Schreibtisch oder Computer) kann natürlich keine Mehrwertsteuer absetzen, weil der Verkäufer als Privatmann keine geltend machen kann. In diesem Falle würde eine einfache Ankaufsquittung, aus der sich natürlich Name und Anschrift des Verkäufers ergeben muss, ebenfalls ausreichen.

Wer meint, Rechtsfolgen wie z.B. Gewährleistungsansprüche oder ein Rücktrittsrecht nur durch das Schreiben von Rechnung oder Quittung auszulösen, irrt sich: diese Ansprüche hat der Käufer immer – es sei denn, Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen worden. Soll dies geschehen, soweit es möglich ist, ist dringend anzuraten, den Gewährleistungsausschluss schriftlich zu fassen, damit er nachweisbar ist. Das kann auch durch einen Vermerk  auf der Rechnung geschehen, ist aber nicht ratsam. Besser ist es, in diesem Fall einen sehr kurzen Kaufvertrag zu schließen (wer kauft was von wem für welchen Preis, Gewährleistung wird ausgeschlossen, Datum, beide unterschreiben).

Fazit: Rechnung oder vollständige Quittung sind immer sinnvoll und lösen für sich gesehen keinerlei Steuerpflichten aus. Gewährleistungsansprüche etc. bestehen immer, wenn sie nicht ausgeschlossen werden, was zu Nachweiszwecken schriftlich geschehen sollte.
Titel: für mich zumindest [Erledigt!] juristisches know how / kaufen-verkaufen von privat zu privat
Beitrag von: skiffle am 08. Feb 2013, 21:42:24
Merci. Ich bin glücklich, dass dieser zeitweilig etwas unsäglich torkelnde Thread
doch noch ein solides Ende gefunden hat!
Dein Weib sei virtuell geküßt & Du Bebopalula umärmelt!
Ich trink jetzt ein Glas auf Euer beider Wohl. Prost!
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